Donnerstag, 14. Mai 2009

Schlägervater als Wiederholungstäter kommt mit zwei Jahren davon

Vater schüttelt und schlägt Neugeborenes

014.05.09Nürnberg - Ein 23 Jahre alter Vater hat seinen neugeborenen Jungen zwei Monate lang immer wieder geschüttelt und geschlagen und ihm dabei vier Rippen gebrochen.
Am Donnerstag wurde der Mann für die Ende 2008 begangenen Misshandlungen vor dem Amtsgericht Nürnberg zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt.
Der Vorbestrafte, der bereits über einen langen Zeitraum ein Anti-Aggressionstraining absolviert hatte, hatte zudem im vergangenen Frühjahr die 25 Jahre alte Mutter des Kindes zusammengeschlagen. Diese gefährliche Körperverletzung floss in das Urteil mit ein.
Der Angeklagte gab vor Gericht an, den Kleinen ungewollt im Schlaf geschlagen zu haben. "Ich bin nicht aggressiv, höchstens, wenn mir mal was gegen den Strich geht", betonte der 23-Jährige. Die inzwischen von dem Täter getrennt lebende Mutter sagte jedoch aus, dass das Kind nicht im gemeinsamen Bett geschlafen hätte; zudem wären die Verletzungen laut eines Gutachters dafür viel zu schwer. Der Täter, der in einer Drückerkolonne Zeitungen verkaufte, sitzt seit Dezember in Untersuchungshaft. Er musste aber inzwischen verlegt werden, weil ihn seine Mitgefangenen schwer gemobbt hatten.


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Zwei Jahre für diese schwere Kindsmisshandlung - eine weiteres Urteil der deutschen Täter-schutz-Justiz, das den Leiden der Opfer Hohn spricht. Die vorangegangene Tat der gefährlichen Körperverletzung durch Zusammenschlagen der Mutter des Knaben (gab das keine Vorstrafe?) soll in das Urteil eingeflossen sein, heisst es treuherzig. In welcher Form denn? Vielleicht als strafmildernder Umstand? Was soll hier eingeflossen
sein? Wie hätte das Urteil für den schlägervater denn ohne die vorherige Gewalttat gelautet? Etwa ein halbes Jahr bedingt, das mit der U-Haft bereits abgegolten ist? Gewalttäter gegen Frauen und Kinder, ob Frauenschlächter aus "Ehre" oder brutalste Kinderquäler erfreuen sich grosser Gunst der deutschen Gerichte. Wahrscheinlich bekommt der Vater auch noch Besuchrecht nach der Haftentlassung. Das liegt im Trend des neu aufrüstenden Vaterrechts.